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Brandenburg kürzt Fördermittel für die Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde

Zum jüdischen Neujahr 5776 kürzt das Land Brandenburg die Fördermittel für die Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde

Das Land Brandenburg bleibt den Traditionen treu.

Pünktlich zum Beginn der jüdischen Hohen Feiertage Rosch Haschana („Kopf des Jahres“), Jom Kippur (Tag der Vergebung) und Sukkot kürzt das Land Brandenburg die Fördermittel für die Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde Brandenburg.

Die Kürzung erfolgte nachträglich ab Januar 2015 und ohne einen denkbaren sachlichen Grund. Wenn die Gesetzestreue Landesgemeinde in den Jahren 2013 und 2014 vom Kulturministerium des Landes einen – ohnehin für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung des Orthodox-Jüdischen Lebens nicht ausreichenden – Jahresförderbetrag von 50.600,- € jährlich erhalten hat, wird es im Jahr 2015 gemäß dem zum Jüdischen Neujahr erlassenen Ablehnungsbescheid nur noch rund 38.900,- € geben.

Mit der rechts- und sachwidrigen Kürzung der Fördermittel will das Land den Wiederaufbau des vernichteten Orthodox-Jüdischen Lebens auch weiterhin verhindern. Unter diesen Umstanden sieht sich der Vorstand der Gesetzestreuen Landesgemeinde zu einer weiteren verwaltungsgerichtlichen Klage gegen das Land veranlasst.

Gegen die Förderpraxis der Landesregierung ist beim Bundesverfassungsgericht seit Dezember 2014 eine erneute Verfassungsbeschwerde anhängig. Mit dem Beschluss vom 12. Mai 2009 hat das Bundesverfassungsgericht bereits den Staatsvertrag mit dem konkurrierenden Landesverband für teilweise verfassungswidrig und nichtig erklärt und das Land zur paritätischen Förderung der beiden Jüdischen Religionsgemeinschaften verpflichtet.

Das Land Brandenburg weigert sich seitdem, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen.

Der Vorstand der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde Brandenburg
Potsdam,
www.toratreu.de

 

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Von am 20/09/2015. Abgelegt unter Europa. Sie knnen alle Antworten zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0. Kommentare und pings sind derzeit geschlossen.

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