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Zeitgeschichte in den „IN“: Der Bereicherungswettlauf der Nationalsozialisten in Hitlers Großdeutschem Reich

Zu Beginn der Nazi-Herrschaft im Jahre 1933 hatten die Ergebnisse der Volkszählung noch 100.000 jüdische Selbständige in Deutschland verzeichnet. Doch mit Beginn des Jahres 1938 hatte bereits mehr als die Hälfte ihr Geschäft oder ihren Betrieb selbst liquidiert oder an einen Nichtjuden verkauft. Nur in Ausnahmefällen konnte dabei ein Erlös erzielt werden, der dem tatsächlichen Marktpreis entsprach. Die antijüdischen Aktionen der NSDAP, die zunehmende Isolation der Juden im Alltag sowie wachsende rechtliche und steuerliche Diskriminierungen bereiteten dieser schleichenden „Arisierung“ den Boden. Ab 1935/36 mussten zudem viele entsprechende Kaufverträge den „Gauwirtschaftsberatern“ der NSDAP, die an einer fairen Entschädigung des jüdischen Besitzes naturgemäß kein Interesse hatten, zur Genehmigung vorgelegt werden.

Jüdischer Betrieb nach dem Diebstahl der Arisierung. Foto: Archiv

Jüdischer Betrieb nach dem Diebstahl der Arisierung. Foto: Archiv

Sie achteten darauf – wie es der Hamburger Vertreter formulierte – dass „der Jude keinen unangemessen hohen Preis erhielt.“ Außerdem bevorzugten die „Gauwirtschaftsberater“ NSDAP-Mitglieder unter den Käufern, förderten gezielt Jung- und Nachwuchsunternehmer und bestanden auf die Beseitigung „typisch jüdischer“ Firmennamen. Dennoch konnte bis ins Jahr 1938 von einer staatlich organisierten „Arisierung“ keine Rede sein, vielmehr vollzog sich dieser schrittweise „von unten..!“ Erst 1938 ging der Nazi-Staat dazu über, die „Arisierung“ bürokratisch-systematisch zu steuern. Im Januar definierte er den Begriff des „jüdischen Gewerbebetriebes“ erstmals verbindlich. Anlass zur stärkeren staatlichen Kontrolle der „Arisierung“ boten vor allem die pogromartigen Ausschreitungen in Wien beim „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938.

Dort hatten zunächst fast 25.000 selbst ernannte „Kommissare“ jüdische Unternehmen besetzt und damit begonnen, ihre persönlichen materiellen Bedürfnisse hemmungslos zu befriedigen, nachdem die jüdischen Eigentümer entfernt worden waren. Solche „wilden Arisierungen“ bargen aus Sicht der NS-Machthaber jedoch eine elementare Gefahr. Sie fürchteten, der Besitz der Juden könne unkontrolliert verschleudert werden und der Nazi-Staat dabei leer ausgehen. Deshalb erließ Göring am 26. April 19338 die „Verordnung zur Anmeldung des Vermögens von Juden“. Sie zwang alle Juden, deren Vermögen 5.000 Reichsmark überstieg, ihren Besitz anzumelden, im Detail aufzulisten und zu bewerten.

Außerdem bedurften nun alle Unternehmensverkäufe von Juden der staatlichen Genehmigung. Für den „Goodwill“ seines Unternehmens erhielt der jüdische Besitzer fortan keine Entschädigung mehr, das heißt der immaterielle Firmenwert, der sich zusammengesetzt aus der Marktposition, der Produktpalette, dem Kundenstamm, den Geschäftsbeziehungen, Absatzwegen und dem Ansehen einer Firma, durfte nicht mehr vergütet werden. Der Erlös für das Warenlager richtete sich zumeist nur nach dem Konkurswert, nicht aber nach dem Einkaufswert. In extremen Fällen wechselten daher Unternehmen für 10 bis 15 Prozent des Warenbestandes den Besitzer, begleitet von unverblümten Aufforderungen der bestellten Sachverständigen an die Erwerber, „doch nicht blöde zu sein und bestehende Situation auszunutzen“.

Nach dem Novemberpogrom verloren die jüdischen Besitzer endgültig jeden Handlungsspielraum. Tausende Unternehmer wurden verhaftet und in Konzentrationslager eingeliefert. Treuhänder und Abwickler zogen in die verwaisten Unternehmen ein. Sie konnten die Firmen nun ohne Zustimmung des jüdischen Besitzers verkaufen – nicht zuletzt an sich selbst, während sich die Rechte des jüdischen Unternehmens im Wesentlichen auf die Unterzeichnung des Kaufvertrages reduzierten. In einzelnen Fällen kam es vor, dass Juden in Gefängniskleidung zur Vertragsunterzeichnung vorgeführt wurden. Vor allem zwei Verordnungen läuteten das schnelle Ende für die jüdischen Unternehmen ein: Die erste „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“ vom 12. November 1938 untersagte den Betrieb sämtlicher jüdischer Einzelhandelsgeschäfte und Handwerksbetriebe nach dem 1. Januar 1939.

Die „Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens“ vom 3. Dezember 1938 leitete die Liquidierung und den Zwangsverkauf aller sonstigen jüdischen Gewerbebetriebe ein, ebenso wie die „Arisierung“ von Grundstücken, die jedoch nur schwer vorankam und nach Ausbruch des Krieges weitgehende eingestellt wurde. Da Marktwert und Kaufpreise jüdischer Unternehmen fast ins Bodenlose gefallen waren, setzte Ende 1938 ein regelrechter „Bereicherungswettlauf“ nicht jüdischer Erwerber ein, ohne den die beschleunigte „Arisierung“ gar nicht möglich gewesen wäre. Vor allem Handwerksbetriebe und Einzelhandelsgeschäfte wurden in vielen Fällen jedoch gar nicht verkauft, sondern kurzerhand geschlossen.

In vielen deutschen Großstädten standen dementsprechend hunderte Ladenlokale leer. Vor allem die Fachgruppen der gewerblichen Wirtschaft drangen oftmals auf die Liquidation, um auf diese Weise den Konkurrenzdruck in vielen Branchen zu mindern. Jüdische Unternehmer durften nicht einmal mehr einen Warenausverkauf vornehmen, sondern mussten ihren Warenbestand der zuständigen Fachgruppe und damit ihren Konkurrenten zum Schleuderpreis anbieten. Über die Liquidationsanordnungen befanden Arisierungskommissionen, die bei der Industrie- und Handels kammer eingerichtet waren. Nach 1945 stellten sich viele Erwerber jüdischer Unternehmen entweder als gutwillige Geschäftsleute oder als einflusslose Rädchen eines politisch gesteuerten Prozesses dar.

In Wirklichkeit besaßen sie durchaus beträchtliche Handlungsspielräume, wie nicht zuletzt das Verhalten gutwilliger Erwerber zeigte, die sich darum bemühten, dem jüdischen Besitzer eine wenigstens halbwegs faire Entschädigung zukommen zu lassen. Die meisten Erwerber zählten freilich zur Gruppe der stillen Teilhaber des Nazi-Regimes oder gar der skrupellosen Profiteure, welche die ohnehin diskriminierenden Bedingungen der „Arisierung“ für die jüdischen Besitzer nochmals verschärften, indem sie diese zum Beispiel mit Hilfe der Gestapo unter Druck setzten. Besonders auffallend war der Nutzen der „Arisierung“ für den gewerblichen Mittelstand, der sich durch die Zerschlagung jüdischer Filialunternehmen, vor allem aber durch die massenhafte Liquidierung jüdischer Einzelhandelsgeschäfte und Handwerksbetriebe von unerwünschter Konkurrenz befreite.

In der Industrie profitierten weniger die etablierten, als vielmehr die jüngeren Großunternehmen wie Mannesmann, Otto Wolff oder Flick von der „Arisierung“. Ähnliche Beobachtungen lassen sich für andere Branchen und Wirtschaftsbereiche machen. Insgesamt brachte die „Arisierung“ in der deutschen Bevölkerung einen wachsenden Kreis von Nutznießern und Profiteuren hervor, die ein Interesse daran hatten, von jüdischen Eigentümern nicht regresspflichtig gemacht werden zu können und auf diese Weise an das System der Nazis gebunden wurden. Und auf diese Art trug die „Arisierung“ dazu bei, mögliche Widerstände der deutschen Gesellschaft gegen eine weitere Radikalisierung der Judenverfolgung zu unterminieren. Wo sich viele im Konflikt zwischen Moral und ihren persönlichen Interessen zugunsten letzterer entschieden, war mit moralischen Einwänden nicht mehr zu rechnen.

Viktor Klemperer schrieb 1938 über seinen Bekannten Alfred Aron: „Aron, mehrere Wochen mit 11.000 anderen in Buchenwald festgehalten, krank zurückgekehrt, am Auswandern nach Palästina im letzten Augenblick verhindert, die Möbel sind schon unter dem Zollsiegel, und er kann die 1.000 geforderten englischen Pfund nicht aufbringen, trotzdem er in deutschem Geld 175.000 Mark dafür bietet, ist maßlos überreizt und pessimistisch!“

Von Rolf von Ameln

 

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Von am 25/04/2016. Abgelegt unter Spiegel der Zeit. Sie knnen alle Antworten zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0. Kommentare und pings sind derzeit geschlossen.

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