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Durchhalteparolen im Reich der Nazis: Starke Einschränkung des Kulturlebens

Das „Hamburger Fremdenblatt“ notierte in der Abendausgabe von Freitag, dem 25. August 1944: Alle Theater geschlossen. Berlin, 25. August: Der Reichsbevollmächtigte für den totalen Kriegseinsatz, Reichsminister Dr. Goebbels teilt mit: 1. Das gesamte deutsche Kulturleben ist auch im fünften Kriegsjahr in einem Umfang aufrecht erhalten worden, den andere kriegführende Länder nicht einmal in friedlichen Zeiten erreichten. Während England und die USA ihre bedeutendsten Opern, Orchester und andere Kulturinstitute schon bald nach Kriegsbeginn still legten, wurde das kulturelle Leben in Deutschland bisher in normalen, teils sogar in verstärktem Umfange weitergeführt. Der totale Kriegseinsatz des deutschen Volkes macht auch auf diesem Gebiet tiefgreifende Einschränkungen notwendig. In Zukunft werden im wesentlichen nur noch Film und Rundfunk den Soldaten an der Front und der schaffenden Heimat Entspannung geben und kulturelle Werte vermitteln. Sie erfassen unter geringstem Aufwand an Menschen und Material die weitest möglichen Kreise unseres Volkes.

Hamburger Fremdenblatt 25. August 1944. Foto: Archiv/RvAmeln

2. Im einzelnen wird angeordnet: Sämtliche Theater, Varietes, Kabaretts und Schauspielschulen sind bis zum 1. September 1944 zu schließen. Die entsprechenden Fachschaften und Fachgruppen sowie der private Schauspiel-, Gesang- und Tanzunterricht werden eingestellt. Alle Zirkus-Unternehmen werden bis auf wenige, die zur Erhaltung des wertvollen Tierbestandes notwendig sind, stillgelegt. Die freiwerdenden Kräfte werden, soweit sie kriegsverwendungsfähig sind, der kämpfenden Truppe zugeführt. Alle anderen finden in Rüstung und Kriegsproduktion Verwendung. Alle Orchester, Musikschulen und Konservatorien stellen bis auf einige führende Klangkörper, die auch der Rundfunk zur Durchführung seiner Programme dringend benötigt, ihre künstlerische Tätigkeit ein.

Ihre Mitglieder werden in gleicher Weise wie die stillgelegten Bühnen-Ensembles der Wehrmacht zugeführt bzw. in der Rüstung eingesetzt. Auf dem Gebiet der Bildenden Kunst werden Kunstausstellungen, Wettbewerbe, Akademien, Kunsthochschulen sowie die privaten Kunst- und Malschulen zu demselben Zweck stillgelegt. Das gesamte schöngeistige Unterhaltungs- und verwandte Schrifttum wird stillgelegt. Erhalten bleiben nur noch das naturwissenschaftliche und technische Schrifttum, Rüstungs- und Schulbücher sowie gewisse politische Standardwerke. Zahlreiche weitere Verlage können somit stillgelegt und viele Fachkräfte für die Rüstung freigestellt werden. Die Tagespresse wird weiter eingeschränkt.

Weitgehende Zusammenlegungen müssen erfolgen. Mit Ausnahme weniger wichtiger Blätter wird der Umfang der Tageszeitungen auf vier Seiten, die Erscheinungsweise auf sechsmal wöchentlich beschränkt. Die wöchentlich erscheinenden illustrierten Zeitschriften mit Ausnahme des „Illustrierten Beobachters“ und der „Berliner Illustrierten“ mit verschiedenen Kopfblättern werden eingestellt. Insgesamt werden durch Stilllegungen und Einschränkungen auf diesen Gebieten viele Zehntausende von z.T. hochwertigen Fachkräften für kriegswichtige Arbeiten bzw. für die Front frei. Die von der NS-Gemeinschaft „Kraft durch Freude“ durchgeführte Truppenbetreuung wird eingestellt. Etwa 200 Gastspielunternehmen, Konzertagenturen und Theater-Unternehmen können somit stillgelegt, die KdF-Diensstellen in den besetzten Gebieten sowie alle Künstlerheime geschlossen, sämtliche Tourneen eingestellt und die Betreuung der Rüstungsarbeiter auf die Gemeinschaftslager beschränkt werden. Die kulturelle Betreuung der Fronttruppe soll durch Ausgestaltung der Programme unserer verschiedenen Soldatensender sowie weitere Versorgung mit Filmen gesichert bleiben.

3. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und volksbildung hat ein umfassendes Programm zur Einschränkung bzw. teilweisen Stilllegung zahlreicher Einrichtungen im gesamten Gebiet des Erziehungswesen aufgestellt. Eine ganze Reihe von Berufsschulen, die nicht unmittelbar kriegswichtigen Zwecken dienen, wie z.B. die Haushaltungs- und Handelsschulen, werden bis auf weiteres geschlossen. Viele Zehntausende von Jungen und Mädchen, deren gleichaltrige Kameraden und Kameradinnen längst im Kriegseinsatz stehen, und mehrere tausend Lehrkräfte werden dadurch frei. Auch an den Hochschulen werden weitgehende Einschränkungen unter dem Gesichtspunkt der Kriegsnotwendigkeit vorgenommen, wodurch mehrere Zehntausend Studenten und Studentinnen der nicht unmittelbar kriegswichtigen Fachgebiete zum Einsatz in der Rüstungsindustrie gelangen können. Insgesamt werden durch die vorgesehenen Maßnahmen im Bereich des Reichs-Erziehungs-Ministeriums mehrere hunderttausend Arbeitskräfte erfaßt.

4. Mit dem Beginn der Zuteilungsperiode ab dem 16. Oktober 1944 wird eine neue Sammelkarte für Lebensmittel eingeführt. Sie vereinigt die wichtigsten bisher gesondert ausgegebenen Karten für Brot, Fleisch, Fett usw. Es wird dadurch eine Einsparung von rund 300 Millionen Lebensmittelkarten je Zuteilungsperiode erzielt. Neben einer bedeutenden Papiermenge werden zahlreiche Arbeitskräfte für andere kriegswichtige Zwecke frei. Zur vollen Ausnutzung der Arbeitskraft wird die Arbeitszeit in den öffentlichen Verwaltungen und den Büros der Wirtschaft einheitlich auf mindestens 60 Stunden in der Woche festgesetzt. Davon unberührt bleiben jene Arbeitszweige, in denen zur Erledigung kriegsentscheidender Aufträge ohnehin schon wesentlich länger gearbeitet wird.

Der durch eine solche Erhöhung der Arbeitszeit eingesparte Teil der Gefolgschaft ist sofort für Wehrmacht und Rüstung freizustellen. Jeder Dienststellenleiter oder Betriebsführer ist dafür verantwortlich, dass in seinem Büro keine Arbeitskräfte auch nur zum Teil brachliegen. Wer nicht voll ausgenutzte Arbeitskräfte weiter beschäftigt, macht sich der Sabotage des totalen Kriegseinsatzes schuldig und hat strenge Bestrafung zu gewärtigen. Der spätere Teil eines Nachmittags in der Woche soll nach Möglichkeit für Einkäufe und andere persönliche Bedürfnisse der Gefolgschaftsmitglieder frei bleiben, wenn die vorgeschriebene Gesamtarbeitszeit der Woche eingehalten wird.und die anfallende kriegswichtige Arbeit erledigt ist.

Kein Tag darf in dieser für den Endsieg so entscheidenden Zeit unseren gemeinsamen Kriegsanstrengungen verloren gehen. Der deutsche Soldat muß schon seit längerer Zeit auf seinen Urlaub verzichten. Der kämpfenden Front gegenüber ist es nur gerecht, wenn auch die schaffende Heimat ihren Urlaub zunächst zurückstellt. Es wird daher mit sofortiger Wirkung eine allgemeine vorläufige Urlaubssperre angeordnet. Urlauber, deren Urlaub zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung noch länger als eine Woche andauert, haben in kürzester Frist zu ihren Arbeitsplätzen zurückzukehren. Ausgenommen von dieser Urlaubssperre sind Frauen, die das 50. Lebensjahr und Männer, die das 65. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1944 vollendet haben.

Bei Todesfällen oder lebensgefährlichen Erkrankungen des Ehegatten, der Großeltern, Eltern oder Kinder, bei Niederkunft der Ehefrau oder sonstigen dringenden Anlässen kann der übliche Kurzurlaub unter Anlegung eines strengen aber gerechten Maßstabes gewährt werden. In dringenden Einzelfällen ist namentlich Schwerbeschädigten, Frauen und Jugendlichen bei Schädigungen ausnahmsweise Urlaub zu gewähren. Die Bestimmungen über Familienheimfahrten und Familienbesuchsfahrten behalten ihre Gültigkeit. Wenn sich das ganze deutsche Volk jetzt mit voller Kraft für den Endsieg einsetzt, dann hat es auch ein Recht zu verlangen, daß das Gesetz mit aller Schärfe gegen solche Elemente vorgeht, die aus Gleichgültigkeit, Bequemlichkeit, Verantwortungslosigkeit oder gar mit Vorsatz die Maßnahmen zur Totalisierung des Kriegseinsatzes sabotieren. Der Reichsminister der Justiz wird daher eine Verordnung zur Sicherung des totalen Kriegseinsatzes erlassen, nach welcher derjenige mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen belegt wird, der vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot zuwider handelt, das in einer Rechtsvorschrift oder verkündeten Verwaltungsanordnung der Reichsregierung, einer obersten Reichsbehörde oder einer ihr gleich geordneten Stelle über Maßnahmen zur Durchführung des totalen Kriegseinsatzes enthalten ist. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus oder Todesstrafe erkannt werden.

Diese Strafbestimmungen beziehen sich auf Verstöße gegen alle bereits getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen im Rahmen des totalen Kriegseinsatzes.

Unsere gemeinsamen Kriegsanstrengungen sind nicht nur eine Sache der Freiwilligkeit. Es wird dafür gesorgt, daß die Lasten, die mit ihnen verbunden sind, gerecht verteilt werden.

Man sieht alleine schon in diesem Artikel das Eingeständnis eines bevorstehenden Untergang des Nazi-Reiches mit all seinen Schergen und Mördern, die aus ihm hervorgegangen sind.

Eine Fortsetzung aus diesem Blatt folgt in der nächsten Ausgabe.

Von Rolf von Ameln

 

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Von am 17/11/2017. Abgelegt unter Spiegel der Zeit. Sie knnen alle Antworten zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0. Kommentare und pings sind derzeit geschlossen.

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