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In dubio pro reo – eine Nachbetrachtung

In o.g. Artikel (Israel-Nachrichten) habe ich die Arbeitsthese aufgestellt, dass Israel, ebenso wie alle Demokratien westlichen Zuschnitts, in seiner Strafprozessordnung den Römischen Grundsatz „in dubio pro reo“, also die Unschuldsvermutung, verankert hat.

Um Ihnen, verehrte Leserinnen und Leser der „Israel-Nachrichten“ den Beweis dazu vorlegen zu können, hat mich eine namhafte Bonner Anwaltskanzlei mit ihrer Fach-und Sachkenntnis in der Recherche unterstützt und die Rechtsliteratur Israels dahingehend geprüft. Das Problem bestand darin, hebräische Gesetzestexte mit verfügbaren englisch-sprachigen Texten zu vergleichen und damit der Verpflichtung zu wahrhaftiger Berichterstattung inhaltlich nachzukommen.

Hebräisch, die Sprache Kanaans und der heiligen Schrift der Juden ist heute die Amtssprache Israels. Wikipedia schreibt dazu: „…die erfolgreiche Umwandlung einer alten Literatur- und Sakralsprache (ist) zu einer modernen Nationalsprache (geworden). Dies wurde von David Ben Gurion, dem ersten Ministerpräsidenten des Staates Israel, mit folgendem Ausspruch kommentiert: „Wenn Moses heute zurückkäme und um ein Stück Brot bäte, verstünde man ihn.“ Externe Untersuchungen wie diese scheitern aber oftmals an fehlender Sprachkompetenz und der Weg über Englisch als Mittlersprache ist oft schwierig, weil durch Übersetzungen Fehler behaftet.

Aus dem Penal Code 5737 (1977):
(https://www.oecd.org/daf/anti-bribery/anti-briberyconvention/43289694.pdf)
(https://www.icj.org/wp-content/uploads/2013/05/Israel-Penal-Law-5737-1977-eng.pdf)
Es handelt sich um auf den Seiten der OECD und des ICJ veröffentliche Übersetzungen:

„Doubt 34 V.
(a) A person shall not bear criminal responsibility for an offense, unless it was proven beyond all reasonable doubt.
(b) If reasonable doubt arose, whether there is a restriction on criminal liability, and if the doubt has not been removed, than the restriction shall apply.“

Dies entspricht der Unschuldsvermutung.

Laut Supreme Court gilt die Unschuldsvermutung nicht außerhalb von Strafverfahren (siehe: https://en.idi.org.il/articles/18586 )
Weitere Informationen über das rechtsstaatliche Strafverfahren in Israel und die damit verbundene Unschuldsvermutung: http://knesset.gov.il/constitution/ConstP21_eng.htm

Abhandlung „Criminal Procedure in Israel –Some comparative aspects“:
https://scholarship.law.upenn.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=6218&context=penn_law_review
In internationalem Recht:
Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (dem Israel im Jahre 1991 beigetreten ist):
„Art. 14 Abs. 2
„Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.“
https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-4&chapter=4&clang=_en

Damit ist der Beweis erbracht, dass die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) fester Bestandteil im israelischen Recht ist und sich dieses Land somit grundsätzlich als Rechtsstaat und wirkliche Demokratie zwischen Maghreb und Hindukusch beweist.

Von Gerhard Werner Schlicke

 

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Von am 16/09/2018. Abgelegt unter Israel. Sie knnen alle Antworten zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0. Kommentare und pings sind derzeit geschlossen.

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